§ 3.
Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, gleichviel ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich der auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente um den Betrag, um den das durchschnittlich auf einen Monat entfallende Einkommen die Grenze von 150 S überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
20003452
Dokumentnummer
NOR40053777
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