§ 3.
Der Pauschalbetrag für Bearbeitungsaufwand gemäß § 1 Z 1 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 zunächst mit der Aufwertungszahl für 1997 (1,039) und sodann mit der Aufwertungszahl für 1998 zu vervielfachen. In der Folge ist dieser Pauschalbetrag jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009043
Dokumentnummer
NOR12112755
alte Dokumentnummer
N6199712349Y
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