§ 3 KGG-Pauschalbeträgeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 3.

Der Pauschalbetrag für Bearbeitungsaufwand gemäß § 1 Z 1 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 zunächst mit der Aufwertungszahl für 1997 (1,039) und sodann mit der Aufwertungszahl für 1998 zu vervielfachen. In der Folge ist dieser Pauschalbetrag jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009043

Dokumentnummer

NOR12112755

alte Dokumentnummer

N6199712349Y

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