§ 3 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3.

(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1. Krafträder das sind

1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2 mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2. Motorräder (Klasse L3),

1.2.1 Kleinmotorräder,

1.2.2 Leichtmotorräder,

1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge - Klasse L5).

2. Kraftwagen, das sind

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier

Rädern (Klasse M),

2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3 Omnibusse,

2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht

Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht

Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier

Rädern (Lastkraftwagen - Klasse N),

2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t

(Klasse N2),

2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der

Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

2.5 Zugmaschinen,

2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der

Richtlinie 74/150/EWG , ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974

(Klasse Lof),

2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

2.6 Motorkarren,

2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3. Sonderkraftfahrzeuge.

4. Anhänger (Klasse O), das sind

4.1 Anhängewagen,

4.2 Einachsanhänger,

4.3 Sattelanhänger,

4.4 Zentralachsanhänger,

jeweils unterteilt in:

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

nicht mehr als 0,75 t,

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

mehr als 10 t.

5. Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

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