§ 3
§ 3. Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.
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