§ 3 Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1979

§ 3.

Die Kenzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft

  1. 1. auf der Ware oder
  2. 2. auf der Verpackung der Ware oder
  3. 3. auf einer mit der Ware dem Käufer zu übergebenden Karte, wie z. B. einer Montageanleitung,
  1. anzubringen. Sie hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002456

Dokumentnummer

NOR12031535

alte Dokumentnummer

N2197918755R

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