ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 3.
Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
- 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
- 3. der Name oder die Marke des Produktes;
- 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
- 5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren
- Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;
- zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
- 6. die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
- 7. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002448
Dokumentnummer
NOR12037175
alte Dokumentnummer
N2199331637J
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