§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
- 2. die Type des Gerätes;
- 3. der Nutzinhalt des Backrohres in Kubikdezimeter (dm) oder Liter (l);
- 4. der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle, wobei die Raumtemperatur 20 ºC und die Backraumtemperatur bei Gebläse- und Umluftbackrohren 140 ºC über der Raumtemperatur und bei anderen Backrohren 210 ºC über der Raumtemperatur zu betragen hat;
- 5. bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des Energieverbrauchs in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle für einen Reinigungsvorgang;
- 6. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren, hinsichtlich des Energieverbrauchs im Beharrungszustand unter Angabe der gemäß Z 4 einzuhaltenden Temperaturwerte.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 195/1984
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002618
Dokumentnummer
NOR12033295
alte Dokumentnummer
N2198317343R
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