§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
- 2. die Type des Gerätes;
- 3. der Anschlußwert;
- 4. der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (l);
- 5. die Angabe des Gefriervermögens in 24 Stunden in Kilogramm (kg);
- 6. die Lagerzeit bei Störung;
- 7. der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen;
- 8. die Angabe des Abtausystems (automatisch, teilautomatisch, von Hand);
- 9. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002522
Dokumentnummer
NOR12032564
alte Dokumentnummer
N2198122438S
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