§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
- 2. die Type des Gerätes;
- 3. das Fassungsvermögen (Anzahl der internationalen Maßgedecke);
- 4. der Energieverbrauch für das energieintensivste Spülprogramm in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle;
- 5. der Reinigungswirkungsgrad für das unter Z 4 angeführte Spülprogramm;
- 6. der Trocknungswirkungsgrad;
- 7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
- 8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
(3) An Stelle der gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 anzugebenden Kennzeichnungselemente dürfen die Waschtemperatur in ºCelsius (ºC) und der Wasserverbrauch in Liter (l) für das energieintensivste Spülprogramm angegeben werden.
(4) Die gemäß den Abs. 2 und 3 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002444
Dokumentnummer
NOR12031437
alte Dokumentnummer
N2197914884T
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