§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort des Erzeugers oder Importeurs;
- 2. die Type des Gerätes;
- 3. das Fassungsvermögen an Trockenwäsche in Kilogramm (kg);
- 4. der Energieverbrauch für das energieintensivste Waschprogramm in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle;
- 5. die Waschwirkung für das energieintensivste Waschprogramm;
- 6. der Wirkungsgrad der Wasserabscheidung für das energieintensivste Waschprogramm; bei Geräten, die keinen automatischen Schleudergang vorgesehen haben, muß bei der Angabe des Wirkungsgrades der Wasserabscheidung das Wort „keine“ eingesetzt werden;
- 7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
- 8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
(3) An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Abs. 2 Z 5 dürfen die Waschtemperatur in ºCelsius (ºC) und der Wasserverbrauch in Liter (l), an Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Abs. 2 Z 6 darf die Schleuderdrehzahl in Umdrehungen je Minute angegeben werden. Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste Waschprogramm zu erfolgen.
(4) Die gemäß den Abs. 2 und 3 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002445
Dokumentnummer
NOR12031631
alte Dokumentnummer
N2197922543S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)