§ 3 KBGG-Härtefälle-V

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2001

§ 3

§ 3. Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.

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