§ 3 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zu Abs. 3 vgl. § 49 Abs. 2.

Höhe

§ 3.

(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 Euro täglich.

(2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 Euro täglich.

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