Zu Abs. 3 vgl. § 49 Abs. 2.
Höhe
§ 3.
(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 Euro täglich.
(2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 Euro täglich.
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