§ 3 Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975

§ 3.

(1) Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1970 monatlich den im § 1 genannten Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1970 eingebracht haben.

(2) Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 erst nach dem 31. Dezember 1970 einbringen, gebührt die Zulage ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Einbringungstag auf einen Monatsersten fällt, ab diesem.

(3) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.

(4) Die Höhe der Zulagen beträgt

  1. a) für das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 3 v. H.,
  2. b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 1,5 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Frist

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059507

alte Dokumentnummer

N4197011498A

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