Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).
§ 3.
Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2014
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20005159
Dokumentnummer
NOR40166503
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