§ 3 JKAB-V

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2014

Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).

§ 3.

Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2014

Schlagworte

Vermögensdaten

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20005159

Dokumentnummer

NOR40166503

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