Finanzierung
§ 3.
(1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology‑ Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology ‑ Austria.
(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology‑ Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
- 1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
- 2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
- 3. Teilfinanzierung durch Dritte,
- 4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
- Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.
(3) Das Institute of Science and Technology‑ Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40077629
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