§ 3 InfoSiG

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2002

Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen

§ 3.

(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  1. 1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
  1. a) der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
  2. b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
  3. c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.
  1. 2. sonstigen Personen, wenn
  1. a) dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
  2. b) die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und
  3. c) kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.

(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.

(3) die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027390

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