3. Abschnitt
Information für Kunden Anforderungen an Informationen über Vergleiche
§ 3.
Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die Angaben über einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden.
- 2. Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden.
- 3. Die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005436
Dokumentnummer
NOR40090696
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