Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
Befugnisse des Vorsitzenden der Kommission.
§ 3.
(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommission obliegt ihrem Vorsitzenden. Er bestellt die Senate, weist ihnen die zu entscheidenden Angelegenheiten zu und trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung der Senate nötigen Anordnungen. Für die Sitzung eines Senates hat der Vorsitzende nach Tunlichkeit Angelegenheiten der Anspruchswerber oder Anwärter eines und desselben Bundeslandes zur Verhandlung anzusetzen; diesem Senat soll ein dem Kreise der Interessenten entnommenes Mitglied aus dem betreffenden Bundesland angehören. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Mitglieder abwechselnd und tunlichst gleichmäßig herangezogen werden.
(2) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu, den der Vorsitzende hiezu bestimmt. Er ist berechtigt, von vornherein oder von Fall zu Fall einen Teil seiner Befugnisse seinen Stellvertretern zu übertragen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,
BGBl. Nr. 242/1930
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008090
Dokumentnummer
NOR12092659
alte Dokumentnummer
N6193011776I
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