§ 3.
Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 2 in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.
Schlagworte
Abtriebbleichfestigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010839
Dokumentnummer
NOR12137992
alte Dokumentnummer
N8199442054J
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