§ 3 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 3.

Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 2 in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.

Schlagworte

Abtriebbleichfestigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR12137992

alte Dokumentnummer

N8199442054J

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