§ 3 I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1929

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 3.

(1) Die Anmeldung hat mündlich durch den Anspruchswerber (Anwärter) oder eine von ihm damit betraute Person zu erfolgen. Jedoch kann, wenn nicht ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, eine Person nicht mehr als drei Anmeldungen in fremdem Namen vornehmen.

(2) Bei Entgegennahme der Anmeldung ist durch die Anmeldungsbehörde der Vordruck A in zweifacher Ausfertigung zu verwenden.

(3) Eine amtlich bestätigte Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes ist der Partei sogleich als Beleg über die erfolgte Anmeldung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092643

alte Dokumentnummer

N6192911784I

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