§ 3 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 3.

Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041320

alte Dokumentnummer

N3189916034A

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