§ 3 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Zulassung

§ 3.

(1) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und

  1. 1. das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Ausbildung nachweisen oder
  2. 2. das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.

    Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.

(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und das Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
  2. 2. das angestrebte oder gewählte Studium;
  3. 3. das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (§ 4);
  4. 4. eine schriftliche Erklärung über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.

(3) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:

  1. 1. ein Personaldokument, falls vorhanden der Studienausweis, zum Nachweis der Richtigkeit des Namens und des Geburtsdatums sowie allenfalls der Matrikelnummer,
  2. 2. ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 6,
  3. 3. den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098873

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