§ 3 HStBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Verwendung der Studienbeiträge

§ 3.

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

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