Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge
§ 3.
(1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).
(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:
- a) Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:
Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“
- b) Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:
Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“
- c) Teilbetrag für Wissenstransfer:
Indikator III: „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“
- d) Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:
Indikator IV: „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40174490
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