Profil und Schwerpunkte
§ 3.
(1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten, welches das charakteristische Erscheinungsbild der Pädagogischen Hochschule beschreibt.
(2) Unter Schwerpunkten werden jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule verstanden, auf die besonderen Wert gelegt wird.
Schlagworte
Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086161
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