Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden
§ 3.
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
- 1. von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
- 2. von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten
- mit.
(2) Die Zollbehörden haben insbesondere
- 1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
- 2. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
- 3. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
(3) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012 , ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.
Schlagworte
Tierart
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20008546
Dokumentnummer
NOR40154480
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