§ 3.
Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005607
Dokumentnummer
NOR40093175
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