Aufbringung von Mitteln
§ 3.
(1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Hochschule ist, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, zunächst vom Bund zu tragen.
(2) Das Bundesland Oberösterreich, im folgenden kurz als „Land“ bezeichnet, und die Stadt Linz, im folgenden kurz als „Stadt“ bezeichnet, haben dem Bund nach Maßgabe des Abs. 3 jährlich je ein Sechstel des Aufwandes für die Hochschule zu ersetzen.
(3) Zum Aufwand gemäß Abs. 2 gehören der Personalaufwand (einschließlich des Pensionsaufwandes), der Amtssachaufwand und der Zweckaufwand (mit Ausnahme der Förderungsausgaben und des Aufwandes für die Studienförderung nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1971), vermindert um die Einnahmen. Zum Aufwand gehören insbesondere auch die Aufwendungen für die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Liegenschaften in Linz, Hauptplatz 8, EZ. 215 der Katastralgemeinde Linz, Grundstücknummer 70/2, und Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der Katastralgemeinde Linz, und die vom Bund vor Errichtung der Hochschule in seinem Namen und auf seine Rechnung für Zwecke der Hochschule getätigten Investitionsaufwendungen.
(4) Der Aufwand für die Erwerbung weiterer Liegenschaften und für die Errichtung weiterer Gebäude für Zwecke der Hochschule sowie für deren Instandsetzung, Instandhaltung und Einrichtung ist gleichfalls nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu behandeln, sofern zwischen dem Bund einerseits und dem Land und der Stadt andererseits Einverständnis über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Maßnahmen besteht; der Aufwand für die laufende Instandsetzung, Instandhaltung und Einrichtung solcher Liegenschaften und Gebäude ist jedenfalls nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu behandeln.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 4, insbesondere über die unentgeltliche Überlassung der Benützung der Liegenschaft in Linz, Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der Katastralgemeinde Linz, durch die Stadt und über den entschädigungslosen Verzicht der Stadt auf ihre Bestandrechte im Objekt in Linz, Hauptplatz 8, EZ. 215 der Katastralgemeinde Linz, Grundstücknummer 70/2, über die unentgeltliche Übereignung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Eigentum der Stadt stehenden und bisher zum Betrieb der Kunstschule der Stadt Linz verwendeten beweglichen Sachen in das Eigentum des Bundes, über die Festsetzung der Höchstbeträge für den Aufwand für die Hochschule in jedem Kalenderjahr sowie über die Entrichtung der Beiträge des Landes und der Stadt zum Aufwand der Hochschule, sind durch Vertrag zwischen dem Bund einerseits und dem Land und der Stadt andererseits zu treffen. Der Bund ist jedenfalls verpflichtet, in jedem Kalenderjahr Mittel in der Höhe der für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Ausgabenhöchstbeträge für den Aufwand bereitzustellen.
(6) Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Abs. 1 bis 5 ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009366
Dokumentnummer
NOR12119333
alte Dokumentnummer
N7197310819O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)