§ 3 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1989

§ 3.

(1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind so vorzunehmen, daß auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Schlagworte

Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR12076043

alte Dokumentnummer

N5198910659X

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