§ 3.
(1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 lit. c, f und j getroffenen Einschränkungen so vorzunehmen, dass auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.
(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2002
Schlagworte
Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR40029648
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