2. Hauptstück
Bezüge Monatsgeld
§ 3.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte
- 1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder
- 2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,
- erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40109874
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