§ 3 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

II. Abschnitt

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)

§ 3.

Die Verwendung und das In-Verkehr-Setzen (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037751

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