II. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)
§ 3.
Die Verwendung und das Inverkehrbringen (§ 2 Z 4 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 7 und 8 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40234337
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