§ 3.
(1) Wer ausschließlich Salami nach ungarischer Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) Unter „Salami nach ungarischer Art“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag behaftet ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010307
Dokumentnummer
NOR12130961
alte Dokumentnummer
N8196229524L
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