§ 3 Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 3.

(1) Wer ausschließlich Salami nach ungarischer Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.

(2) Unter „Salami nach ungarischer Art“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag behaftet ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010307

Dokumentnummer

NOR12130961

alte Dokumentnummer

N8196229524L

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