§ 3 Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)

§ 3.

Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10003686

Dokumentnummer

NOR12040778

alte Dokumentnummer

N2199914843O

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