Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)
§ 3.
Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003686
Dokumentnummer
NOR12040778
alte Dokumentnummer
N2199914843O
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