materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 298/2021
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011308
Dokumentnummer
NOR40226946
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