materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2024
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012228
Dokumentnummer
NOR40252303
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