materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 204/2022
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011554
Dokumentnummer
NOR40234540
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