materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 440/2020
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010672
Dokumentnummer
NOR40215178
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