§ 3 Heb-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

2. Abschnitt

Automatische Anerkennung Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3

(1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie

  1. 1. eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder
  2. 2. eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,

    (Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a i) bzw. b und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern

  1. 1. sie eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird oder
  2. 2. sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird

    (Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a ii) bzw. c und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG ).

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