Lehrpersonen
§ 3.
Als Lehrpersonen der theoretischen und praktischen Ausbildung an Hebammenakademien sind folgende Personen, sofern sie pädagogisch geeignet sind, qualifiziert:
- 1. Hebammen, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
- 2. Ärztinnen/Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung besitzen,
- 3. Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
- 4. sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138314
alte Dokumentnummer
N8199530408L
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