§ 3 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art X, BGBl. Nr. 342/1988

Verjährung

§ 3.

(1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. 1. innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und
  2. 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung
  1. das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt

  1. 1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
  2. 2. solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,
  3. 3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,
  4. 4. für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und
  5. 5. für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

ÜR: Art X, BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061222

alte Dokumentnummer

N4198511412A

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