§ 3 Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1955

§ 3. Gewährung und Ausmaß der Förderung.

Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR12145516

alte Dokumentnummer

N9195541727L

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