§ 3. Gewährung und Ausmaß der Förderung.
Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145516
alte Dokumentnummer
N9195541727L
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