§ 3 GWR-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 3

Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

  1. 1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
  2. 2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
  3. 3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
  4. 4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
  5. 5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
  6. 6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
  7. 7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
  8. 8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
  9. 9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.

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