§ 3 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 3.

Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

  1. 1. alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
  2. 2. mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
  3. 3. geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
  4. 4. Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
  5. 5. den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
  6. 6. den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
  7. 7. den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125208

alte Dokumentnummer

N7199420411L

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