§ 3.
Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
- 2. mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
- 3. geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
- 4. Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
- 5. den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
- 6. den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
- 7. den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125208
alte Dokumentnummer
N7199420411L
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