Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3
(1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie (SIAK) entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist vom Direktor der SIAK für jeden Grundausbildungslehrgang ein fachlich und pädagogisch geeigneter Lehrgangsleiter zu betrauen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084647
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