§ 3 Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3

(1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst

  1. 1. den Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu den weiteren Lehrgängen,
  2. 2. den Lehrgang Militärische Führung 2 und
  3. 3. den Lehrgang Führung Organisationselement 2.

    Die Lehrgänge nach Z 2 und 3 bilden zusammen die weitere Unteroffiziersausbildung.

(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung zu absolvieren.

(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in derAnlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 2“) zu umfassen.

(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nachAnlage 2 durchzuführen und hat die in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 2“) zu umfassen.

(5) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 3 und 4 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet einem positiven Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung dürfen zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zugewiesen werden,

  1. 1. die den Lehrgang Militärische Führung 2 abgeschlossen haben und
  2. 2. die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.

(6) Das Erfordernis nach Abs. 5 Z 1 darf auf Antrag der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch

  1. 1. die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
  2. 2. in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(7) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.

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