§ 3 Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3.

(1) Die Stabsunteroffiziersausbildung umfasst

  1. 1. den Lehrgang Militärische Führung 3 und
  2. 2. den Lehrgang Führung Organisationselement 3.

(2) Der Lehrgang Militärische Führung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1 und 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in derAnlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 3“) zu umfassen.

(3) Der Lehrgang Führung Organisationselement 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nachAnlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 3“) zu umfassen.

(4) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 2 und 3 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 dürfen zu diesem Lehrgang nur jene Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter zugewiesen werden,

  1. 1. die den Lehrgang Militärische Führung 3 abgeschlossen haben und
  2. 2. die für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattungen oder Fachrichtungen erbringen.

(5) Das Erfordernis nach Abs. 4 Z 1 darf auf Antrag der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch

  1. 1. die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
  2. 2. in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeignete Formen zulässig.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008079

Dokumentnummer

NOR40144064

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