§ 3.
(1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3a der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR40036474
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