vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Bereitstellung und Leitung

§ 3

(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.

(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang einen Lehrgangsleiter mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.

(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind vom Lehrgangsleiter sicherzustellen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193573

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte